Grundversicherung (KVG)
Überall die gleiche gesetzliche Deckung, aber stark unterschiedliche Prämien: Franchise, Versicherungsmodell und Kassenwechsel sind Ihre drei Sparhebel.
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Das Wesentliche
Die Grundversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch: Der Beitritt muss innert drei Monaten nach der Geburt oder der Einreise erfolgen. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen strikt identisch, und jede Kasse muss Ihre Aufnahme akzeptieren, ohne Vorbehalt und ohne Gesundheitsfragebogen.
Da die Leistungen identisch sind, machen allein Prämie und Service den Unterschied, und die Prämie variiert je nach Kasse, Region und gewähltem Modell erheblich. Die Franchise erhöhen, ein Hausarzt-, Telmed- oder Apothekenmodell wählen und jeden Herbst vergleichen: Diese drei Hebel senken die Rechnung oft spürbar, ohne der Deckung etwas wegzunehmen.
Der Kassenwechsel wird jeden Herbst entschieden, sobald die neuen Prämien bekannt sind: Die Kündigung muss bis Ende November bei Ihrem Versicherer eintreffen. Im Kanton Waadt reduziert zudem eine kantonale Prämienverbilligung die Prämie von Haushalten, deren Einkommen bestimmte, jährlich angepasste Schwellen nicht übersteigt, ein zu oft vergessenes Recht.
Was diese Versicherung deckt
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Ambulante medizinische Behandlungen
Ärztliche Konsultationen, anerkannte Behandlungen und Untersuchungen in der ganzen Schweiz, nach den Regeln des gewählten Modells.
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Spital in der allgemeinen Abteilung
Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung, grundsätzlich in einem gelisteten Spital Ihres Wohnkantons.
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Verschriebene Medikamente
Übernahme der verschriebenen Medikamente auf der offiziellen Spezialitätenliste, unter Abzug von Franchise und Selbstbehalt.
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Mutterschaft
Schwangerschaftskontrollen, Geburt und Wochenbett: Die spezifischen Mutterschaftsleistungen sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.
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Notfälle im Ausland
Notfallbehandlungen ausserhalb der Schweiz, erstattet im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, ausserhalb Europas oft ungenügend, daher der Nutzen einer Reisedeckung.
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Prävention
Bestimmte gesetzlich definierte Massnahmen: empfohlene Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen je nach Alter und Risikofaktoren.
Für wen
- Eltern eines Neugeborenen, die dessen erste Kasse, Franchise und Modell wählen.
- Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger in der Westschweiz vor der Wahl ihrer ersten Kasse.
- Familien, die Franchise und Modell für jedes Mitglied anpassen wollen, Kinder inbegriffen.
- Gesunde Versicherte, deren Franchise nicht mehr zu ihrem tatsächlichen Behandlungsbedarf passt.
- Waadtländer Haushalte, deren Einkommen Anspruch auf eine kantonale Prämienverbilligung geben könnte.
Unsere Begleitung
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Analyse Ihrer Risiken
Was Sie haben, was fehlt, was doppelt gedeckt ist: eine ehrliche Bestandesaufnahme.
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Offerten einholen
Mehrere Gesellschaften werden auf Basis eines präzisen Pflichtenhefts angefragt und Posten für Posten verglichen.
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Begleitung über die Jahre
Umsetzung, Fälligkeiten, Schadenfälle: ein einziger Ansprechpartner, Jahr für Jahr.
Häufige Fragen
Wann kann ich die Krankenkasse wechseln?
Auf Ende Jahr: Ihre Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der Kasse eintreffen, massgebend ist das Eintreffen, nicht der Poststempel. Mit der Minimalfranchise und dem Standardmodell ist ein Wechsel auch auf Ende Juni möglich, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die neue Kasse muss Sie bedingungslos aufnehmen.
Welche Franchise soll ich wählen?
Das Gesetz sieht wählbare Franchisen von 300 bis 2500 Franken pro Jahr für Erwachsene vor. Je höher die Franchise, desto tiefer die Prämie. Wer selten zum Arzt geht, fährt mit der höchsten Franchise oft besser; bei regelmässigen Behandlungen drängt sich meist die Minimalfranchise auf. Hinzu kommt ein Selbstbehalt von 10 % der Kosten, gesetzlich plafoniert. Wir rechnen mit Ihnen, auf der Grundlage Ihrer tatsächlichen Kosten.
Erstatten alle Kassen dieselben Leistungen?
Ja, in der Grundversicherung: Der Leistungskatalog ist gesetzlich definiert und variiert nicht von Kasse zu Kasse. Was ändert, sind die Prämie, die Servicequalität, die Geschwindigkeit der Rückerstattungen und die angebotenen alternativen Modelle. Unterschiede in der Deckung gibt es nur bei den Zusatzversicherungen, die einen eigenen Vertrag darstellen.
Habe ich im Kanton Waadt Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
Der Kanton Waadt verbilligt die Prämie von Personen, deren Einkommen bestimmte, jährlich überprüfte Schwellen nicht übersteigt. Die Verbilligung wird bei der regionalen Sozialversicherungsagentur beantragt und nicht immer automatisch zugesprochen. Eine veränderte Situation, Einkommensrückgang, Geburt, Schritt in die Selbstständigkeit, rechtfertigt einen neuen Antrag. Wir prüfen diesen Punkt bei jeder Analyse.
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Jules Rossier, ungebundener Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 45 VAG, eingetragen im Register der FINMA unter der Nr. F01581788.
